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Verfassungswidrigkeit der Lernradios (Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildung im Medienbereich): - Der Begründung zur Gesetzesänderung zufolge geht es um die Absicherung der Lernradios: Lernradios sollen primär der Aus- und Fortbildung dienen. Die Aufgabe des Rundfunks aber ist, nach Art. 5 Abs. 1 GG, die Meinungsfreiheit zu sichern. Daher legte das Bundesverfassungsgericht fest, dass jede Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke unterbleiben müsse (E 87, 181 S. 201). Die Zulassung eines Veranstalters, dessen primäres Ziel es ist, Aus- und Fortbildung (Berufsausbildung) durchzuführen, ist also nicht zulässig. Einführung "weiterer privater Hörfunkangebote": Im Spätjahr 2002 wurden Frequenzen für „vorrangig zu berücksichtigende“ private Hörfunkangebote im Frequenznutzungsplan von der LfK ausgewiesen und für einen Spartensender für Klassische Musik ausgeschrieben.
Als gesetzliche Grundlage zur Einführung der Kategorie „weitere private Hörfunkanbote“ in die Nutzungsplanverordnung sieht die LfK den § 21 Abs. 1 Nr. 7 LMedienG. Mit diesem Paragraph wollte der Gesetzgeber aber nur eine Regel schaffen, um den quantitativen Ausgleich zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Hörrundfunk herzustellen. Um die Ausgewogenheit herstellen zu können, muss die LfK „weitere private Programme“ über die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 LMedienG festgelegten lokalen, regionalen und landesweiten Programme hinaus lizenzieren. Dabei hat sie sich in der inhaltlichen Zweckbestimmung nach § 23 LMedienG (Meinungsvielfalt) zu richten. Die nichtkommerziellen Veranstalter sind hier ebenfalls einzubeziehen. |
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Zu den Punkten "Lernradios" und "weitere private Anbieter" hat die AFF eine andere Sicht der rechtlichen Situation als die Landesanstalt für Kommunikation. |
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