Verfassungswidrigkeit der Lernradios (Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildung im Medienbereich):

- Der Begründung zur Gesetzesänderung zufolge geht es um die Absicherung der Lernradios: Lernradios sollen primär der Aus- und Fortbildung dienen. Die Aufgabe des Rundfunks aber ist, nach Art. 5 Abs. 1 GG, die Meinungsfreiheit zu sichern. Daher legte das Bundesverfassungsgericht fest, dass jede Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke unterbleiben müsse (E 87, 181 S. 201). Die Zulassung eines Veranstalters, dessen primäres Ziel es ist, Aus- und Fortbildung (Berufsausbildung) durchzuführen, ist also nicht zulässig.

- Die Einführung von Lernradios steht im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 Nr 5 LMedienG, der bei der Novellierung 1999 eingeführt worden ist. Hier wurde Hochschulen die Lizenzfähigkeit zuerkannt. Diesen Gesetzesteil lehnen wir ebenfalls ab. Hochschulen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, und nach Meinung des Bundesverfassungsgerichtes sind juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich von der Zulassung als Radioanbieter ausgeschlossen. (Bundesverfassungsgericht E73, 118 I, Seite 191). Hochschulen sind durch Finanzabhängigkeit mittelbar vom Staat beeinflusst, auch wenn sie bestimmte Selbstverwaltungsrechte haben. Das Bundesverfassungsgericht betonte schon mehrmals, dass unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Einfluss auf den Rundfunk auszuschließen seien (vgl. BverfG E 73, 118 I; E 90, 60 I)



Einführung "weiterer privater Hörfunkangebote":

Im Spätjahr 2002 wurden Frequenzen für „vorrangig zu berücksichtigende“ private Hörfunk­angebote im Frequenznutzungsplan von der LfK ausgewiesen und für einen Spartensender für Klassische Musik ausgeschrieben. Als gesetzliche Grundlage zur Einführung der Kategorie „weitere private Hörfunkanbote“ in die Nutzungsplanverordnung sieht die LfK den § 21 Abs. 1 Nr. 7 LMedienG. Mit diesem Paragraph wollte der Gesetzgeber aber nur eine Regel schaffen, um den quantitativen Ausgleich zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Hörrundfunk herzustellen. Um die Ausgewogenheit herstellen zu können, muss die LfK „weitere private Programme“ über die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 LMedienG festgelegten lokalen, regionalen und landesweiten Programme hinaus lizenzieren. Dabei hat sie sich in der inhaltlichen Zweckbestimmung nach § 23 LMedienG (Meinungsvielfalt) zu richten. Die nichtkommerziellen Veranstalter sind hier ebenfalls einzubeziehen.

Bei der Einführung dieser „weiterer privater Hörfunkangebote“ billigte die Landesanstalt für Kommunikation diesen im Verodnungstext eine Vorrangstellung zu - und dies abweichend von den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 20 LMedienG: Die Landesanstalt nimmt hier eine Vorrangregelung auf Verordnungsebene vor. Rangfolgeregeln sind Bestimmungen, die die Rundfunkfreiheit ausgestalten sollen, und die Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ist dem Gesetzgeber vorbehalten und nicht einer auf Grund von Gesetzen errichteten Behörde.

Eine Vorrangstellung dieser neu eingeführten Hörfunkangebote gegenüber den nichtkommerziellen Veranstaltern kann auch deswegen nicht angenommen werden, weil die Nichtkommerziellen eine besondere Funktion bei der Wahrung der Meinungsvielfalt zugewiesen bekommen haben - und zwar indem sie gesellschaftlichen Kräften ermöglichen, eigengestaltete Sendungen auszustrahlen. Durch diese besondere Funktion sind die nichtkommerziellen Hörfunkanbieter vor den „weiteren privaten Hörfunkangeboten“ zu berücksichtigen: Dies ergibt sich durch den besonderen Schutz nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 LMedienG (Meinungsvielfalt durch Zuwortkommenlassen gesellschaftlicher Gruppen). Das Zuwortkommenlassen gesellschaftlicher Gruppen ist eine zu gewährleistende Dimension der Meinungsvielfalt, mit der die Rundfunkfreiheit in Baden-Württemberg verwirklicht werden soll.

Zu den Punkten "Lernradios" und "weitere private Anbieter" hat die AFF eine andere Sicht der rechtlichen Situation als die Landesanstalt für Kommunikation.
Die Freien Radios werden versuchen diese Punkte gerichtlich klären zu lassen.


 



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